Rechtliche Voraussetzungen für die Tätigkeit als Pharmaberater
In Deutschland regelt das Arzneimittelgesetz (AMG), wer Ärzte und andere Angehörige der medizinischen Fachkreise über Arzneimittel beraten darf.
In § 75 AMG sind die Berufe aufgeführt, die die dafür erforderliche “Sachkenntnis als Pharmaberater“ von Gesetzes wegen besitzen, d.h. mit einem dieser Berufe kann man ohne weitere Ausbildung als Pharmaberater tätig werden. Diese beruflichen Voraussetzungen sind: ein abgeschlossenes Studium der Biologie, Chemie, Pharmazie, Medizin (Humanmedizin, Veterinärmedizin), eine abgeschlossene Ausbildung als PTA, MTA (MTLA, MTRA, VMTA), BTA, CTA oder als Geprüfter Pharmareferent / Geprüfte Pharmareferentin.
Darüber hinaus können auch andere abgelegte Prüfungen oder abgeschlossene Ausbildungen als ausreichend anerkannt werden, wenn sie einer der im Gesetz genannten Ausbildungen mindestens gleichwertig sind. Eine solche Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberater muss individuell bei der zuständigen Landesbehörde – in der Regel sind dies die Regierungspräsidien – beantragt werden. Wird sie erteilt, ist man auch als Pharmaberater berechtigt, Ärzte und andere Angehörige medizinischer Fachkreise in Arzneimittelfragen zu beraten.
Zu den Ausbildungen, die in der Regel zur Erteilung der Sachkenntnis als Pharmaberater führen, gehören z.B. ein abgeschlossenes Studium der Oecotrophologie, Biochemie oder Humanbiologie.
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Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Die Aussagen lassen sich weitgehend auch auf andere Tätigkeitsfelder im Außendienst von AMS (z.B. Apothekenaußendienst, Medizinprodukteaußendienst etc.) übertragen.
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